Rüge fehlender Gerichtszuständigkeit muss schon im Ausland erfolgen
Frankfurt/Main (jur). Die fehlende Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts kann in Deutschland nur noch dann gerügt werden, wenn diese Rüge auch in dem ausländischen Verfahren schon vorgetragen wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 17. Januar 2022, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: 26 W 21/21). Es bestätigte damit ein Gerichtsurteil aus Kroatien, wonach eine inzwischen in Deutschland tätige Ärztin die Kosten ihrer Ausbildung in Kro ...
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