Erst schriftlicher Antragseingang, dann Kurzarbeitergeld
Stuttgart (jur). Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld und die Erstattung pauschalierter Sozialversicherungsbeiträge muss der Antrag rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit zugegangen sein. Geht der Antrag auf dem Postweg verloren, trägt der Arbeitgeber das Risiko und kann dann keine Leistungen beanspruchen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10. Februar 2022 (Az.: L 3 AL 1175/21). Der Kläger, ein Bet ...
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