Kaum Strafe für zu frühes Aufhängen von Wahlplakaten

Schleswig (jur). Sichern sich Parteien vor einer Wahl mit dem zu frühen Aufhängen ihrer Wahlplakate die besten Plätze im öffentlichen Straßenraum, kann eine Kommune dies faktisch nur mit einem Bußgeld ahnden. Das Abhängen der Plakate kann sie dagegen nicht verlangen, wenn mittlerweile die ab einem späteren Zeitpunkt geltende Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Straßenraums greift, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in zwei am Mittwoch, 30. Mä ...

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