Unbeteiligte Personen dürfen nur in engen Grenzen heimlich überwacht werden

Saarbrücken. Auch bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat darf die Polizei des Saarlandes Telefongespräche und das Internet von unbeteiligten Dritten nur eingeschränkt überwachen. Die saarländische Verfassung erlaubt die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation nur dann, wenn eine „spezifische individuelle Nähe des unbeteiligten Dritten zu der aufzuklärenden Gefahr“ und „ein deutlicher Bezug des Kontaktes zum Ermittlungsziel“ vorliegt, urteilte der [URL='https: ...

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